Offene Forderungen: Verjährungsfrist erfolgreich unterbrechen
Laut §§ 195/286 Bürgerliches Gesetzbuch beträgt die Verjährungsfrist für Rechnungen drei Jahre. Wer bis Ende Dezember die offenen Forderungen aus 2010 nicht eingetrieben hat, muss das Geld also abschreiben. Oder sich darum …
Laut §§ 195/286 Bürgerliches Gesetzbuch beträgt die Verjährungsfrist für Rechnungen drei Jahre. Wer bis Ende Dezember die offenen Forderungen aus 2010 nicht eingetrieben hat, muss das Geld also abschreiben. Oder sich darum …