Kein Streikaufruf über Firmen-Adresse
Will ein Gewerkschaftsmitglied die Kollegen zu einem Warnstreik auffordern, muss er dafür seinen privaten E-Mail-Account nutzen. Der Arbeitgeber muss jedenfalls nicht dulden, dass ein ausschließlich für dienstliche Zwecke …
Will ein Gewerkschaftsmitglied die Kollegen zu einem Warnstreik auffordern, muss er dafür seinen privaten E-Mail-Account nutzen. Der Arbeitgeber muss jedenfalls nicht dulden, dass ein ausschließlich für dienstliche Zwecke …